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   OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19   

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OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19 (https://dejure.org/2020,84566)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2020 - 3 U 322/19 (https://dejure.org/2020,84566)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 3 U 322/19 (https://dejure.org/2020,84566)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04

    Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Transportgut ohne Kenntnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren Wert, der auch bei Kfz-Teilen erheblich variieren kann, hatten weder die Beklagte noch deren Fahrer und mussten diese auch nicht haben (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 - zur Kenntnis bei Computerteilen).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Dem gewonnenen Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, entgegen, da es sich bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall nicht um einen unbewachten Parkplatz im Gewerbegebiet in Italien über ein ganzes Wochenende handelte, sondern vielmehr um einen unbewachten Autobahnparkplatz in Frankreich (Lothringen), auf dem noch ein weiterer Lkw geparkt hatte und der nur für eine Nacht genutzt wurde.

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 01.07.2010, - I ZR 176/08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal dort - anders als vorliegend - auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien für eine Nacht geparkt wurde.

  • BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR, auch beim Regress unter Frachtführern, grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht(BGH, NJW-RR 2005, 908; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    (1.2) Kommt deutsches Recht, wie vorliegend, zur Anwendung, so bestimmt sich der Schaden nach den Vorschriften der §§ 249 ff., 284 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 908; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    Vorliegend hat die Klägerin ihren Schadensersatz gemäß der in Verlust gegangenen Ware (Warenwert) berechnet, und damit in einer gemäß § 249 BGB zulässigen Weise, so dass sich die Problematik einer Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 1, 2 CMR und der nach dem BGH (BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09) damit geltenden Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR auch im Falle des qualifizierten Verschuldens nicht stellt.

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt hat noch kennen musste (BGH, a.a.O., m.w.N.; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 53).

    Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, falls - wie hier - die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (BGH, MDR 2010, 510; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 54, 55).

    Übersteigt der Wert der Fracht - wenn auch nur knapp - das Zehnfache des Haftungshöchstbetrages gemäß § 431 Abs. 1 HGB nicht, so ist nicht von einer Warnobliegenheit des Absenderin auszugehen (BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 57).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 215/07

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Begriff des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.v. Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB ist der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 -, juris Rn. 22 m.w.N; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 -, juris Rn. 18 = MDR 2010, 510).

    Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, falls - wie hier - die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (BGH, MDR 2010, 510; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 54, 55).

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 134/02

    Begriff und Umfang des Schadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR, auch beim Regress unter Frachtführern, grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht(BGH, NJW-RR 2005, 908; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    (1.2) Kommt deutsches Recht, wie vorliegend, zur Anwendung, so bestimmt sich der Schaden nach den Vorschriften der §§ 249 ff., 284 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 908; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

  • OLG München, 17.07.2014 - 23 U 4545/13

    Unbeschränkte Haftung wegen leichtfertig ermöglichter Entwendung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Hierzu gehört bei einem Transport in das den Frachtführern, und auch dem Fahrer der Beklagten, als allgemein besonders diebstahlsgefährdet bekannte Gebiet nach Oberitalien, dass im Falle der Notwendigkeit einer Unterbrechung der Fahrt über Nacht dafür Sorge zu tragen ist, dass das Transportgut während des Stillstands im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich vor Entwendung geschützt wird (OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13).

    Der Fahrer der Beklagten hätte zur Gefahrenabwehr in dem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet in Italien, nahe T., einen bewachten Parkplatz anfahren müssen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1998 - 18 U 133/96 = BeckRS 2007, 06702; BGH, Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 97/95; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.1999 - 12 U 4139/94; Boecker in VersR 2003, 556 ff.; OLG München, Urteil vom 19.11.1995 - 7 U 4806/95;OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13; Steinborn, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 4, C).

  • OLG Stuttgart, 15.08.2001 - 3 U 67/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Dabei ist davon auszugehen, dass das vom Fahrer der Beklagten als Abstellort gewählte Gewerbegebiet, in dem zur Nachtzeit, kaum noch Betrieb und Verkehr herrscht und das sich in unmittelbarer Nähe zur Großstadt T. befindet, was bekanntermaßen die Diebstahlsgefahr erhöht, weil dies den Tätern eher den Schutz der Anonymität bietet und bessere Absatzmöglichkeiten hinsichtlich der Diebesbeute bietet, bereits für sich genommen besonders diebstahlsgefährdet ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 10.12.2002, - 3 U 56/02; OLG Hamm TranspR 2000, 359 zu Norwegen; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2001, - 3 U 67/01; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2011, - 3 U 67/01).

    Dabei wird nicht verkannt, dass das Übernachten des Fahrers in dem Führerhaus durchaus geeignet sein kann, einen Diebstahl zumindest zu erschweren, weil potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen müssen, entdeckt zu werden und der Diebstahl eine ungleich größere kriminelle Energie als bei einem verlassenen Fahrzeug erfordert und in subjektiver Hinsicht von einer "wahrgenommenen Verantwortlichkeit" des Fahrers für die Ladung und das Fahrzeug auszugehen ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2014 - 6 U 172/12 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2001 - 3 U 67/01), doch reichte diese Maßnahme offenkundig in Anbetracht der vorbenannten Umstände und dem weiteren Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Abstellort die A4 und A5, bzw. A55 befindet, die einen schnellen Abtransport des Diebesgutes ermöglichten, nicht aus.

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2001 - 15 U 74/00

    Straßengüterverkehr ; Pflichten des Frachtführers; Erhöhte Diebstahlsgefahr ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Insbesondere wird nicht dargelegt, welche unmittelbaren Überwachungsmaßnahmen für den hier maßgeblichen Zeitraum - Wochenende - vorgesehen waren und ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurden (ständige Präsenz einer -- wie starken -- Wachmannschaft, Art und Anzahl etwaiger Wach- und Kontrollgänge, etc.) (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 24).

    Der Fahrer der Beklagten hätte zur Gefahrenabwehr in dem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet in Italien, nahe T., einen bewachten Parkplatz anfahren müssen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1998 - 18 U 133/96 = BeckRS 2007, 06702; BGH, Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 97/95; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.1999 - 12 U 4139/94; Boecker in VersR 2003, 556 ff.; OLG München, Urteil vom 19.11.1995 - 7 U 4806/95;OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13; Steinborn, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 4, C).

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19
    Dabei muss die Klägerin als Ersatzberechtigte darlegen und beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und beschädigt worden ist, sowie wie hoch der eingetretene Schaden ist (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 17 Rn. 12; BGH, RdTW 2013, 201; BGH, NJW-RR 2008, 119 m.w.N.).

    Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (BGH, a.a.O.).Die Frage, ob die Schadensersatz verlangende Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen (BGH, a.a.O.).Danach setzt die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die bei der Firma C. E. nicht angekommenen sechs Colli im Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch die Beklagte in K.-Heim bei der Streithelferin zu 1 noch Teil der 59 Colli waren und auch die weiteren 10 Colli unbeschädigt von der Beklagten übernommen worden sind, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 119, Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 236/11

    Haftung des Frachtführers: Qualifiziertes Verschulden bei Abstellen eines

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

  • OLG Hamburg, 26.06.2014 - 6 U 172/12

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Diebstahl von

  • OLG Köln, 10.12.2002 - 3 U 56/02

    Transportrecht; Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers

  • BGH, 17.04.1997 - I ZR 97/95

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des

  • OLG München, 29.11.1995 - 7 U 4806/95

    Grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers bei Übernachtung auf einem nicht beachten

  • OLG Nürnberg, 24.02.1999 - 12 U 4139/94
  • OLG Hamm, 19.11.1998 - 18 U 133/96

    Rechtliche Ausgestaltung der Verjährung von Ansprüchen wegen Transportschäden und

  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

  • OLG Köln, 10.07.2012 - 3 U 37/11

    Beschränkung der Verlusthaftung eines Transportunternehmers im Rahmen der

  • LG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 4 O 79/00
  • LG Darmstadt, 28.02.1996 - 9 O 414/94

    Keine Notwendigkeit eines Beifahrers bei Lkw-Transport in Italien

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 190/13

    Internationaler Straßengüterverkehr: Haftungsbefreiung für den Frachtführer bei

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 14/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 256/98

    Unvermeidbarkeit eines in Russland begangenen Überfalls auf einen LKW-Transport

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 164/96

    Bewaffneter Raub eines mit Zigaretten beladenen LKW als unabwendbares Ereignis

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 156/98

    Schadensersatz bei Verlust von Frachtgut

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2010 - 18 U 221/09

    Haftung des Hauptfrachtführers

  • OLG Oldenburg, 30.05.1995 - 5 U 63/94

    Durch Vorhängeschlösser gesicherten Lkw; Tankstellenparkplatz; Unbewachter

  • OLG Frankfurt, 16.12.2022 - 13 U 308/21

    Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art. 17 Abs. 2 CMR; Eindringen von

    Sie kann mithin gegenüber der Beklagten als von ihr eingesetzter Unterfrachtführerin grundsätzlich gemäß Art. 17 ff. CMR Regress nehmen (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2020, 3 U 322/19, juris Rn. 56; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.3.2022, 7 U 76/21, juris Rn. 43; Koller, Transportrecht, 10. A. 2020, CMR Art. 13 Rn. 8, 9).

    Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der Drittschadensliquidation bedarf es vorliegend nicht (OLG Düsseldorf Urt. v. 14.7.2010, 18 U 221/09, BeckRS 2011, 20163; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2020, 3 U 322/19, juris Rn. 57).

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    BGB § 254 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1
    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust und der teilweisen Beschädigung von Transportgut; Parken eines Sattelzuges auf einer öffentlichen Straße vor der beleuchteten und besetzten Pforte der Empfängerfirma in einem Gewerbegebiet; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04

    Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Transportgut ohne Kenntnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814 ; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134 ).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren Wert, der auch bei Kfz-Teilen erheblich variieren kann, hatten weder die Beklagte noch deren Fahrer und mussten diese auch nicht haben (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 - zur Kenntnis bei Computerteilen).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04-, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Dem gewonnenen Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 06.06.2007,- I ZR 121/04 -, entgegen, da es sich bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall nicht um einen unbewachten Parkplatz im Gewerbegebiet in Italien über ein ganzes Wochenende handelte, sondern vielmehr um einen unbewachten Autobahnparkplatz in Frankreich (Lothringen), auf dem noch ein weiterer Lkw geparkt hatte und der nur für eine Nacht genutzt wurde.

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04-, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 01.07.2010, - I ZR 176/08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal dort - anders als vorliegend - auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien für eine Nacht geparkt wurde.

  • BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, TranspR 2007, 423 ff. in juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, juris Rn. 24; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 3a).

    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR, auch beim Regress unter Frachtführern, grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (BGH, NJW-RR 2005, 908 ; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09-, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    (1.2) Kommt deutsches Recht, wie vorliegend, zur Anwendung, so bestimmt sich der Schaden nach den Vorschriften der §§ 249 ?ff., 284 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 908 ; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09-, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    Vorliegend hat die Klägerin ihren Schadensersatz gemäß der in Verlust gegangenen Ware (Warenwert) berechnet, und damit in einer gemäß § 249 BGB zulässigen Weise, so dass sich die Problematik einer Schadensberechnung nach Art. 23 Abs. 1, 2 CMR und der nach dem BGH (BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09) damit geltenden Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR auch im Falle des qualifizierten Verschuldens nicht stellt.

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt hat noch kennen musste (BGH, a.a.O., m.w.N.; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 53).

    Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, falls - wie hier - die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB , Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (BGH, MDR 2010, 510 ; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 54, 55).

    Übersteigt der Wert der Fracht - wenn auch nur knapp - das Zehnfache des Haftungshöchstbetrages gemäß § 431 Abs. 1 HGB nicht, so ist nicht von einer Warnobliegenheit des Absenderin auszugehen (BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 57).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 215/07

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Begriff des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.v. Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB ist der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 -, juris Rn. 22 m.w.N; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 -, juris Rn. 18 = MDR 2010, 510 ).

    Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, falls - wie hier - die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB , Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (BGH, MDR 2010, 510 ; BGH, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 119/19 -, juris Rn. 54, 55).

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 134/02

    Begriff und Umfang des Schadens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt sich im Fall des Art. 29 Abs. 1 CMR, auch beim Regress unter Frachtführern, grundsätzlich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (BGH, NJW-RR 2005, 908 ; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09-, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

    (1.2) Kommt deutsches Recht, wie vorliegend, zur Anwendung, so bestimmt sich der Schaden nach den Vorschriften der §§ 249 ?ff., 284 BGB (BGH, NJW-RR 2005, 908 ; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09-, juris Rn. 38 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 29 Rn. 10).

  • OLG München, 17.07.2014 - 23 U 4545/13

    Unbeschränkte Haftung wegen leichtfertig ermöglichter Entwendung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Hierzu gehört bei einem Transport in das den Frachtführern, und auch dem Fahrer der Beklagten, als allgemein besonders diebstahlsgefährdet bekannte Gebiet nach Oberitalien, dass im Falle der Notwendigkeit einer Unterbrechung der Fahrt über Nacht dafür Sorge zu tragen ist, dass das Transportgut während des Stillstands im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich vor Entwendung geschützt wird (OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13).

    Der Fahrer der Beklagten hätte zur Gefahrenabwehr in dem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet in Italien, nahe T., einen bewachten Parkplatz anfahren müssen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1998- 18 U 133/96 = BeckRS 2007, 06702; BGH, Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 97/95; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.1999- 12 U 4139/94; Boecker in VersR 2003, 556 ff.; OLG München, Urteil vom 19.11.1995 - 7 U 4806/95; OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13; Steinborn, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 4, C).

  • OLG Stuttgart, 15.08.2001 - 3 U 67/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Dabei ist davon auszugehen, dass das vom Fahrer der Beklagten als Abstellort gewählte Gewerbegebiet, in dem zur Nachtzeit, kaum noch Betrieb und Verkehr herrscht und das sich in unmittelbarer Nähe zur Großstadt T. befindet, was bekanntermaßen die Diebstahlsgefahr erhöht, weil dies den Tätern eher den Schutz der Anonymität bietet und bessere Absatzmöglichkeiten hinsichtlich der Diebesbeute bietet, bereits für sich genommen besonders diebstahlsgefährdet ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 10.12.2002, - 3 U 56/02; OLG Hamm TranspR 2000, 359 zu Norwegen; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2001, - 3 U 67/01; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2011, - 3 U 67/01).

    Dabei wird nicht verkannt, dass das Übernachten des Fahrers in dem Führerhaus durchaus geeignet sein kann, einen Diebstahl zumindest zu erschweren, weil potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen müssen, entdeckt zu werden und der Diebstahl eine ungleich größere kriminelle Energie als bei einem verlassenen Fahrzeug erfordert und in subjektiver Hinsicht von einer "wahrgenommenen Verantwortlichkeit" des Fahrers für die Ladung und das Fahrzeug auszugehen ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2014 - 6 U 172/12 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2001 - 3 U 67/01), doch reichte diese Maßnahme offenkundig in Anbetracht der vorbenannten Umstände und dem weiteren Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Abstellort die A4 und A5, bzw. A55 befindet, die einen schnellen Abtransport des Diebesgutes ermöglichten, nicht aus.

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2001 - 15 U 74/00

    Straßengüterverkehr ; Pflichten des Frachtführers; Erhöhte Diebstahlsgefahr ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Insbesondere wird nicht dargelegt, welche unmittelbaren Überwachungsmaßnahmen für den hier maßgeblichen Zeitraum - Wochenende - vorgesehen waren und ob diese auch tatsächlich durchgeführt wurden (ständige Präsenz einer -- wie starken -- Wachmannschaft, Art und Anzahl etwaiger Wach- und Kontrollgänge, etc.) (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 24).

    Der Fahrer der Beklagten hätte zur Gefahrenabwehr in dem besonders diebstahlsgefährdeten Gebiet in Italien, nahe T., einen bewachten Parkplatz anfahren müssen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2001 - 15 U 74/00 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1998- 18 U 133/96 = BeckRS 2007, 06702; BGH, Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 97/95; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.1999- 12 U 4139/94; Boecker in VersR 2003, 556 ff.; OLG München, Urteil vom 19.11.1995 - 7 U 4806/95; OLG München, Urteil vom 17.07.2014 - 23 U 4545/13; Steinborn, jurisPR-VersR 3/2010 Anm. 4, C).

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19
    Dabei muss die Klägerin als Ersatzberechtigte darlegen und beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und beschädigt worden ist, sowie wie hoch der eingetretene Schaden ist (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 17 Rn. 12; BGH, RdTW 2013, 201; BGH, NJW-RR 2008, 119 m.w.N.).

    Danach setzt die Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die bei der Firma C. E. nicht angekommenen sechs Colli im Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch die Beklagte in K.-Heim bei der Streithelferin zu 1 noch Teil der 59 Colli waren und auch die weiteren 10 Colli unbeschädigt von der Beklagten übernommen worden sind, einen Grad von Gewissheit voraus, der den Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 119 , Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 236/11

    Haftung des Frachtführers: Qualifiziertes Verschulden bei Abstellen eines

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

  • OLG Hamburg, 26.06.2014 - 6 U 172/12

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Diebstahl von

  • OLG Köln, 10.12.2002 - 3 U 56/02

    Transportrecht; Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers

  • BGH, 17.04.1997 - I ZR 97/95

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des

  • OLG München, 29.11.1995 - 7 U 4806/95

    Grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers bei Übernachtung auf einem nicht beachten

  • OLG Nürnberg, 24.02.1999 - 12 U 4139/94
  • OLG Hamm, 19.11.1998 - 18 U 133/96

    Rechtliche Ausgestaltung der Verjährung von Ansprüchen wegen Transportschäden und

  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

  • OLG Köln, 10.07.2012 - 3 U 37/11

    Beschränkung der Verlusthaftung eines Transportunternehmers im Rahmen der

  • LG Frankfurt/Main, 11.09.2001 - 4 O 79/00
  • LG Darmstadt, 28.02.1996 - 9 O 414/94

    Keine Notwendigkeit eines Beifahrers bei Lkw-Transport in Italien

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 190/13

    Internationaler Straßengüterverkehr: Haftungsbefreiung für den Frachtführer bei

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 14/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 256/98

    Unvermeidbarkeit eines in Russland begangenen Überfalls auf einen LKW-Transport

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 164/96

    Bewaffneter Raub eines mit Zigaretten beladenen LKW als unabwendbares Ereignis

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 156/98

    Schadensersatz bei Verlust von Frachtgut

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2010 - 18 U 221/09

    Haftung des Hauptfrachtführers

  • OLG Oldenburg, 30.05.1995 - 5 U 63/94

    Durch Vorhängeschlösser gesicherten Lkw; Tankstellenparkplatz; Unbewachter

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